Hausverwaltungsvertrag Mietobjekte
Hausverwaltungsvertrag Nr. 04/08
Zwischen
- nachstehend Auftraggeber oder Eigentümer genannt -
und
Hausverwaltung Thomas Kiehn, Schubertstraße 8, 66130
Saarbrücken, 0681-875855
- nachstehend Verwalter oder Bevollmächtigter genannt -
wird hiermit zu dem im Folgenden bezeichneten Haus- und
Grundbesitz dieser Hausverwaltungsvertrag geschlossen.
§ 1
Bezeichnung des Besitzes
Anschrift des Besitzes:
Mit 6 Einheiten
§ 2
Vertragsdauer
1.
Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.05.08 bis zum
31.12.11 geschlossen. Er kann von jedem Vertragsteil mit einer Frist von
drei Monaten zum Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt werden. Wird
eine Kündigung nicht vor Ablauf der Vertragszeit erklärt, so läuft der
Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter mit der Maßgabe, dass jeder Vertragsteil
mit einer Frist von drei Monaten auf das Jahresende kündigen kann.
Verkauft der Auftraggeber während der Laufzeit dieses
Vertrags den in diesem Vertrag bezeichneten Haus- und Grundbesitz, so
erlischt der Verwaltungsvertrag bei Nutzen und Lastenübergang auf den neuen
Eigentümer, wenn nicht der/die neue/n Eigentümer in den Verwaltungsvertrag
eintritt/eintreten.
2.
Für Abschlussarbeiten nach Ende dieses Vertrages, die
durch den Vertrag nicht erfasst sind, die noch vom Verwalter realisiert
werden sollen, gilt eine zusätzliche Vergütung als vereinbart.
§ 3
Vertretung
Der Verwalter ist berechtigt, die nach diesem Vertrag
vorzunehmenden Tätigkeiten durch Erfüllungshilfen/innen erledigen zu lassen.
Im Falle des Urlaubs oder der Krankheit des Verwalters hat dieser für
geeignete Vertretung zu sorgen.
§ 4
Aufgaben des Verwalters
1.
Der Verwalter ist verpflichtet, bei der Verwaltung die
Sorgfalt eines ordentlichen Verwalters anzuwenden. Er hat die Interessen des
Eigentümers in jeder Hinsicht zu vertreten und dafür einzustehen, dass das
Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand erhalten und ordnungsgemäß
genutzt werden kann.
2.
Der Umfang der Verwaltertätigkeit richtet sich nach
diesem Vertrag.
3.
Der
Verwalter ist zur Vornahme der folgenden Handlungen berechtigt, verpflichtet
und bevollmächtigt.
Er hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
-
Abschluss und Kündigung von Mietverhältnissen, einschließlich der Abnahme
und Übergabe der Wohnungen, entsprechend den vom Eigentümer vorgegebenen
Bedingungen.
-
Mietinkasso, Überwachung des Mieteingangs, außergerichtliches Mahnwesen.
-
Führung der Mietkaution.
-
Betriebskostenabrechnung entsprechend der Regeln des BGB bzw.
Betriebskostenverordnung.
-
Pünktliche Bezahlung aller das Anwesen betreffenden Bewirtschaftungskosten
und Annuitäten nach vorheriger Prüfung. Rechnungen werden an Auftraggeber
gesendet zur Bezahlung. Kopie geht an Steuerberater.
-
Telefon- und Schriftverkehr mit Behörden, soweit er die laufende Verwaltung
des Anwesens betrifft.
-
Abschluss und Kündigung von Objekt bezogenen Sach- und
Haftpflichtversicherungen für das Anwesen im Einvernehmen mit dem
Eigentümer.
-
Abwicklung von Schadensfällen mit den Versicherungsgesellschaften und
Dritten.
-
Für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen und dazu ggf., nur nach
Absprache mit dem Eigentümer, Hilfskräfte einzusetzen.
-
Laufende Überwachung des baulichen Zustands und Beratung bzw. Information
des Eigentümers über notwendige Maßnahmen und zu erwartende Probleme.
-
Für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung zu sorgen und in
dringenden Fällen Aufträge bis 500 EUR je Auftrag ohne vorherige Information
des Eigentümers auszulösen, wenn die Umstände dies erforderlich machen; alle
anderen Instandsetzungen sind mit dem Eigentümer abzustimmen.
-
Die Dienste von Hilfskräften (Hausmeister, Reinigungskräfte, Architekten,
Sachverständige, Rechtsanwälte, Heizkostenabrechnungsfirmen, Handwerker u.a.)
in erforderlichem Umfange, auf Rechnung des Eigentümers, nach Rücksprache
mit dem Eigentümer, in Anspruch zu nehmen.
-
Für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderliche Gebrauchsgegenstände
(z. B. Geräte für Hausmeister, Gartengeräte etc.) sowie Versorgungsgüter
(wie z. B. Heizmaterial) auf Kosten des Eigentümers zu beschaffen.
-
Die in Beauftragung und Kontrolle von Winterdienst und Hausreinigung
durchzuführen.
-
Alle sonst im Rahmen der Verwaltungsaufgaben erforderlichen Verträge (z. B.
Abschluss von Wartungsverträgen und Vergabe von Wartungsarbeiten)
abzuschließen und zu kündigen. Bei Verträgen mit einem Jahresbruttowert über
500 EUR sind nach Möglichkeit drei vergleichbare Angebote einzuholen.
4.
Soweit der Verwalter durch die Erfüllung seiner
Verwaltungsaufgaben Verbindlichkeiten der Eigentümers begründet, sind diese
vom Eigentümer zu übernehmen.
§ 5
Aktengemeinschaft
1.
Der Verwalter ist berechtigt, das Grundbuch einzusehen
und die Grundakten und Grundbuchblattabschriften gegebenenfalls, nach
Aufforderung durch den Eigentümer, anzufordern.
2.
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Verwalters,
Angelegenheiten in Sachen des Grundbuches, Grundpfandrechten,
Neufeststellung von Einheitswerten und Personensteuern für den Empfänger zu
erledigen.
§ 6
Buchführung, Abrechnung und Berichterstattung
1.
Über Einnahmen und Ausgaben hat der Verwalter, soweit
er Zahlungen durchführt und die Konten führt, eine ordnungsgemäße
Buchführung durchzuführen. Das Wirtschaftsjahr ist dabei gleich dem
Kalenderjahr. Bücher, Akten, das Verwalterkonto und eine Kasse, sofern eine
solche zu führen ist, sind getrennt von anderen zu führen. Der Eigentümer,
d. h. jeder einzelne der Unterzeichner ist berechtigt, Einsicht in die Akten
und Unterlagen des Verwalters zu diesem Verwaltungsobjekt zu nehmen.
2.
Die Abrechnung ist jährlich so rechtzeitig zu erteilen,
dass der Eigentümer gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere der Abgabe
seiner Steuererklärungen, rechtzeitig nachkommen kann. Für das jeweils
vergangene Jahr, sind die Unterlagen bis zum 15.03 zu übergeben.
3.
Der Verwalter hat die Ausgaben für das Objekt aus den
Mieteinnahmen zu bestreiten. Er ist jedoch nicht verpflichtet für den
Eigentümer in Vorschuss zu treten. Sofern die Einnahmen zur fristgemäßen
Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Eigentümer verpflichtet, die
erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, wobei ihn der Verwalter dazu
rechtzeitig aufzufordern hat. Stellt der Eigentümer die erforderlichen
Mittel nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, ist der Verwalter von
seinen Pflichten zur fristgemäßen Begleichung der Ausgaben bzw. zur
Instandhaltung/Instandsetzung und Sicherung weiterer Verwalteraufgaben im
entsprechenden Umfang entbunden. Der Verwalter kann über die Prioritäten der
zu erledigenden Aufgaben bzw. zu begleichenden Ausgaben entscheiden.
§ 7
Vergütung des Verwalters
1.
Der Verwalter erhält für seine Tätigkeit eine pauschale
Verwaltergebühr.
Diese beträgt für:
Die Verwaltungsvergütung wird zum 01. des laufenden
Monats fällig. Tätigkeiten des Verwalters vor dem Vertragsbeginn nach § 1
Abs.1 dieses Vertrages, die der ordnungsgemäßen Übernahme der Verwaltung
dienen, unterliegen keiner gesonderten Vergütung.
2.
Daneben ist der Verwalter berechtigt, seine Auslagen
der Bank oder Sparkasse, für Kontoführungs- und Buchungsgebühren, soweit sie
anfallen, sowie Anzeigekosten bei Vermietung vom Eigentümer ersetzt zu
bekommen.
3.
Der Verwalter kann die ihm zustehende Vergütung und
Kostenerstattungen gegen Nachweis selbst aus den Mieteinnahmen entnehmen
bzw. vom Verwaltungskonto abbuchen, soweit er das Mietkonto führt.
§ 8
Besondere Verwalterleistungen
1.
Für die folgenden besonderen Leistungen hat der
Verwalter Anspruch auf zusätzliche Vergütung zuzüglich der Umsatzsteuer in
der jeweiligen Höhe:
-
Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und/oder
Modernisierungsmaßnahmen, die einen Fachmann erfordern oder deren
Auftragssumme 3000 EUR (brutto) übersteigt. Die Berechnung der Gebühren
erfolgt nach den Baunebenkostenansätzen für Verwaltungsleistungen der II.
Berechnungsverordnung.
-
Planung, Durchführung, Überwachung und Finanzierung von Umbauten, Ausbauten
etc.; hierbei gelten die einschlägigen Gebührenordnungen, z. B. HOAI, in
entsprechender Anwendung.
-
Erfüllung weiterer Sonderaufgaben:
-
gesonderte Jahresabrechnung entsprechend Anforderung,
-
Verkehrswertermittlung des Verwaltungsobjektes, Erarbeitung von Projekten
für den Um- und Ausbau,
- Abnahme des Eigentums vom Bauträger,
- Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen,
-
Verhandlungen mit Behörden und Erfüllung behördlicher Auflagen, Ausführung
besonderer behördlicher Aufgaben,
- Bearbeitung von Baugenehmigungsverfahren von Grundstücksnachbarn,
-
Erstellung oder Wiederherstellung fehlender Verwaltungsunterlagen (einschl.
Abrechnungen), die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und
Buchhaltung erforderlich und bei Übernahme der Verwaltung nicht vorhanden
sind
- Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Mahn- und Klageverfahren,
- Mieterhöhungen.
Für solche Sonderleistungen gilt als vereinbart, dass
der Verwalter nach Aufwand und Kosten sowie Zeit abrechnen und Erstattung
der Vergütung verlangen kann.
2.
Der Verwalter ist berechtigt im erforderlichen Umfang
Hilfskräfte (z. B. Sachverständige, Rechtsanwälte) auf Kosten des
Eigentümers hinzuzuziehen. Aber nur nach Rücksprache mit dem Eigentümer.
§ 9
Beendigung des Verwaltervertrages
1.
Der Vertrag kann vorzeitig aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt ein erheblicher und wesentlicher
Verstoß gegen die in diesem Vertrag genannten Pflichten.
2.
Endet der Verwaltervertrag zum Ablauf eines
Geschäftsjahres, ist der Verwalter zur Erstellung einer Jahresabrechnung
innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsbeendigung verpflichtet. Endet der
Verwaltervertrag während des Geschäftsjahres, hat der Verwalter die
Jahresabrechnung bis zu diesem Zeitpunkt für das ablaufende Geschäftsjahr zu
erstellen und die Rechnungslegung zum Ablauf der Vertragszeit vorzunehmen.
3.
Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der
Verwalter die Verwaltungsunterlagen an seinen Nachfolger oder an den
Ermächtigten zu übergeben. Die Abrechnungsunterlagen sind nach Erstellung
der Jahresabrechnung auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung der Entlastung
kann der Verwalter auf Kosten des Eigentümers Kopien aller
Abrechnungsunterlagen für sich anfertigen.
§ 10
Haftung - Verjährung
1.
Der Verwalter hat eine angemessene
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten.
Der Verwalter haftet nur für ein Verschulden, dass vorsätzlich oder grob
fahrlässig ist, der Höhe nach bis zur Versicherungssumme von 250.000 EUR.
2.
Gegenseitige Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren
nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem sie entstanden sind,
spätestens jedoch drei Jahre nach Beendigung des Vertrages.
§ 11 Gesetzliche Bestimmungen
Sind zu einzelnen Punkten in
diesem Vertrag keine Regelungen getroffen worden, gelten die gesetzlichen
Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine oder mehrere der
getroffenen Bestimmungen rechtsunwirksam sein sollten. Von der Ungültigkeit
einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags wird die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 12
Nebenabreden, Vertragsänderungen
Änderungen dieses Vertrags sowie
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.
Das gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel. Mündliche
Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von beiden Parteien
schriftlich bestätigt werden.
§ 13
Sonstige Bestimmungen
1.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Verwaltung geführt
wird (vgl. § 31 ZPO).
2.
Der Verwalter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit.
3.
Von diesem Vertrag wurden 2 Exemplare gefertigt, von
denen die Unterzeichner je ein Exemplar erhalten.
4.
Zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis kann der
Verwalter jederzeit eine Vollmachtsurkunde von dem Eigentümer verlangen.
5.
Der Verwalter kann Untervollmachten erteilen.
Saarbrücken, den _______________
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Eigentümer
Verwalter